Satzung

Satzung des Rot-Weiß-Club Gießen e.V. in der Fassung vom 27.02.2015 (zuletzt geändert und beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 05.09.2020)

§1 Name, Sitz, Farben, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Rot-Weiß-Club Gießen e.V.“ und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Gießen. Er wurde am 15.10.1929 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen.
  2. Die Farben des Vereins sind Rot und Weiß.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch:
    1. Pflege und Förderung des Tanzsports nach sportlichen Regeln sowie Wahrung seines ideellen Charakters,
    2. sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und
    3. allgemeine Förderung der Jugendpflege.
  2. Die Mitglieder seiner Organe (§ 10) arbeiten ehrenamtlich.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Hessischen Tanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§3 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied des
    1. Hessischen Tanzsportverbandes e.V.
    2. Landessportbundes Hessen e.V.
    3. Deutschen Tanzsportverbandes e.V., Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB)

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder
    1. aktive Mitglieder (sie nehmen aktiv am sportbezogenen Vereins- und Verbandsangebot teil)
    2. Fördermitglieder (sie unterstützen den Verein und seine Ziele, ohne jedoch an Angeboten im Sinne von § 4 Nr. 1 teilzunehmen)
    3. Ehrenmitglieder

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters den Antrag um Aufnahme stellen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung der Aufnahme. Ablehnungen der Aufnahme brauchen nicht begründet zu werden.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt.
      a) Dieser erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des 1. oder 3. Quartals (zum 31.03. oder 30.09.). Diese Kündigung muss dem Vorstand einen Monat vor dem jeweiligen Quartalsende zugegangen sein.
      b) Bei Kindern bis zu einem Alter von 6 Jahren erfolgt dieser durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Quartals (zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12.). Diese Kündigung muss dem Vorstand einen Monat vor dem jeweiligen Quartalsende zugegangen sein.
    2. Tod des Mitgliedes.
    3. Ausschluss, der zu erfolgen hat, wenn:
      1. ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint,
      2. ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

      Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist unanfechtbar.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den regelmäßigen sportbezogenen Angeboten des Vereins sowie an Vereinsfesten und zur Einführung von Gästen.
  2. Die Mitglieder (§ 4) haben das Recht, bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen des Vereins mitzuwirken. Mitglieder unter 14 Jahren haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
  3. Jedes Mitglied erkennt die Bestimmungen der Vereinssatzung durch Unterschrift der Anmeldung an. Die Satzung kann jederzeit auf der Webseite des Vereins oder im Clubheim eingesehen werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vorstand bei der Erreichung der satzungsgerechten Ziele zu unterstützen.
  5. Nur die Mitglieder der Turniergruppe sind berechtigt, am Turniertraining teilzunehmen. Über die Teilnahme von Mitgliedern, mit einer auf einen anderen Verein ausgestellten Startkarte entscheidet der Vorstand. Im Rahmen von vereinsübergreifenden Trainingsgemeinschaften kann der Vorstand auch Mitgliedern anderer Vereine die Teilnahme am Turniertraining gestatten.

§8 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und bei besonderer Veranlassung oder Leistung Umlagen, die alle als Beiträge im Sinne der Satzung gelten.
  2. Die Höhe der Beiträge im Sinne von § 8 Abs. 1 regelt die Beitragsordnung des Vereins. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand mit Einwilligung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§9 Ordnungen

  1. Für die Vereinsmitglieder gelten außer dieser Satzung folgende Ordnungen, ohne Bestandteil dieser Satzung zu sein:
    1. die Geschäftsordnung des Vereins,
    2. die Beitragsordnung des Vereins,
    3. die Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
    4. die Rechts- und Disziplinarordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V., soweit diese für Einzelmitglieder anwendbar ist,
    5. die Finanzordnung des Deutschen Tanzsportverbands e.V. und
    6. die Jugendordnung der Jugend im Rot-Weiß-Club Gießen e.V.

§10 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. die Jugendversammlung und
    4. der Jugendvorstand.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt. Der Termin ist durch Aushang oder Veröffentlichung auf der Internetseite des Clubs ein Vierteljahr im Voraus bekanntzugeben. Der Vorstand beruft diese unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, spätestens zwei Wochen vorher ein. Schriftlich im Sinne von § 11 bedeutet per E-Mail, Fax, Clubzeitung oder Brief.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    1. auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes,
    2. wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder (§ 4) durch schriftlichen Antrag (§ 11 Abs. 1 S. 4) an den Vorstand unter Angabe von Gründen verlangt wird.
    3. Die Fristen und Formen der Einberufung entsprechen denen in Abs. 1.
  3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher, bei Satzungsänderungen und bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 4 Abs. 3) mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
  4. Die in Mitgliederversammlungen durchzuführenden Wahlen, erfolgen in geheimer Abstimmung, es sei denn, dass nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) hat in jedem Fall in geheimer Wahl zu erfolgen, auch wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen bei ihrer Wahl mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Vereinstrainer kann nicht Vorstandsmitglied werden. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung. Als Vereinstrainer wird bezeichnet, wer eine gültige Trainerlizenz hat und das Training wenigstens einer Turniergruppe leitet. Bei Wahlen mit Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Stellvertretung ist nicht möglich.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen jedoch mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht sein. Die Anträge werden mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand im Clubheim ausgehängt. Gegenanträge, ergänzende oder abändernde Anträge hierzu können bis zum Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden und sind mit der Einberufung mitzuteilen. Für Gegenanträge dazu gilt die 8 Tagesfrist.
  7. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Die Durchführung der Mitgliederversammlungen regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
  8. Über die Mitgliederversammlung hat ein zuvor benannter Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Dem geschäftsführenden Vorstand aus mindestens drei und maximal fünf Vorstandsmitgliedern mit den Ressorts:
      1. dem/der 1. Vorsitzenden,
      2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Aufgabenbereich Geschäftsstelle, Verwaltung und Liegenschaften,
      3. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Aufgabenbereich Finanzen und Mitgliederverwaltung,
      4. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Aufgabenbereich Turnier- und Breitensport,
      5. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Aufgabenbereich Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Presse, Werbung, Internet und Social Media,
    2. sowie
      1. der Jugendwartin,
      2. dem Jugendwart und
      3. bis zu 9 Beisitzern, die den Aufgabenbereichen der geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zuzuordnen sind und von diesen mit besonderen Aufgaben betraut werden können.
  2. Die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Jugendwartin und des Jugendwartes erfolgt in jeder 3. ordentlichen Mitgliederversammlung. Sind Ämter unbesetzt, so können Sie auf der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Dauer der aktuellen Wahlperiode nachgewählt werden. In der Zwischenzeit kann der Vorstand die anderen Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung der Aufgaben der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder betrauen oder ein oder zwei nicht dem Vorstand angehörende Vereinsmitglieder durch Beschluss kommissarisch einsetzen. Ein kommissarisch eingesetztes Vereinsmitglied ist zu Vorstandssitzungen einzuladen, hat jedoch kein Stimmrecht bei Abstimmungen. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Entlastung durch die Mitgliederversammlung, jedoch längstens bis zur Neuwahl, im Amt. Wird die Mitgliedschaft eines Vorstandmitglieds gemäß § 6 beendet, endet mit seiner Mitgliedschaft sein Amt als Vorstandsmitglied.
  3. Scheiden während der Amtszeit Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands aus, kann der Vorstand die anderen Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung der Aufgaben der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder betrauen oder ein oder zwei nicht dem Vorstand angehörende Vereinsmitglieder durch Beschluss kommissarisch einsetzen. Ein kommissarisch eingesetztes Vereinsmitglied ist zu Vorstandssitzungen einzuladen, hat jedoch kein Stimmrecht bei Abstimmungen. Scheiden so viele Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, sodass weniger als drei geschäftsführende Vorstände verbleiben, hat auf jeden Fall im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach §26 BGB ist die Unterschrift von zwei gewählten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) erforderlich.
  5. Zu den Vorstandssitzungen ist jedes Vorstandsmitglied mindestens 48 Stunden vorher zu laden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 a-e) und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen zählen als Ablehnungen.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes sind durch ein vorher benanntes Vorstandsmitglied Protokolle zu führen. Beschlüsse des Vorstandes sind wörtlich zu Protokoll zu nehmen. Die Protokolle sind vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  7. Die Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied geleitet werden.
  8. Alle Trainer und Übungsleiter des Vereins können vom Vorstand ebenso wie jedes andere Vereinsmitglied mit beratender Stimme zur Vorstandssitzung hinzugezogen werden.
  9. In allen Vereinsangelegenheiten hat der Vorstand das Aufsichtsrecht.

§13 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus bis zu 3 Mitgliedern, die entweder
    1. mindestens 20 Jahre Mitglieder des Rot-Weiß-Clubs Gießen e.V. sind und während dieser Zeit mindestens einmal ein Vorstandsamt ausgeübt haben oder
    2. Ehrenmitglieder sind.
  2. Die Aufgabe des Ältestenrates ist es, dem Vorstand insbesondere bei Entscheidungen, die für die Zukunft des Vereins von großer Bedeutung sind, aber auch darüber hinaus, beratend zur Seite zu stehen. Die Mitglieder haben daher das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein. Sie sind gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern, wie in § 12 Abs. 5 geregelt, zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht. Über die in den Vorstandssitzungen besprochenen Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu wahren.
  3. Die Wahl erfolgt in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, wobei jeweils 1 Mitglied neu gewählt wird. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Bei der erstmaligen Wahl des Ältestenrats werden bis zu 3 Mitglieder gewählt.

§14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

§15 Jugendarbeit

  1. Die Jugendabteilung im Rot-Weiß-Club Gießen e.V. führt sich selbstständig und verfügt über eigene Mittel, die sie in eigener Verantwortung verwaltet. Sie gibt sich selbst eine Jugendordnung, die zur Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins bedarf; dies gilt auch für Änderungen der Jugendordnung. Bestimmungen der Jugendordnung, die im Widerspruch zu dieser Satzung stehen, sind unwirksam.
  2. Die Jugendabteilung umfasst alle jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden sowie die Mitglieder des Jugendvorstands.
  3. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern gemäß Abs. 2 zusammen.
  4. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist 2 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Jugendwartin und den Jugendwart einzuberufen. Weitere Jugendversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse der Jugendlichen des Vereins erforderlich ist oder es von 10% der Mitglieder gemäß Abs. 2 mittels schriftlich begründeten Antrages gefordert wird.
  5. Alle drei Jahre wählt die Jugendversammlung die Jugendwartin, den Jugendwart und den Jugendkassenwart. Diese bilden gemeinsam mit den Gruppensprechern, die aus den einzelnen Trainingsgruppen gewählt werden, den Jugendvorstand. Zum Zeitpunkt der Wahl muss der Jugendkassenwart das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Entweder Jugendwartin oder Jugendwart muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, die/der andere muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendausschuss bedarf, mit Ausnahme der Gruppensprecher, der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
  6. Der Jugendwart, die Jugendwartin und der Jugendsprecher sind ständige Vertreter des Vereins beim Verbandsjugendtag des Hessischen und Deutschen Tanzsportverbandes e.V.

§16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf, für die Dauer von jeweils zwei Jahren.
  2. Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt geheim, es sei denn es steht nur ein Kassenprüfer zur Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse gestattet. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung Bericht zu erstatten.

§17 Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Förderung des Tanzsportes zu verwenden hat.
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